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BGH, Urt. v. 25.10.2012 - III ZR 266/11

Betriebsrat kann von Dritten auf Zahlung in Anspruch genommen werden.

Ein Betriebsrat hatte, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, einen externen Berater beauftragt, ihn bei einer betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahme zu beraten. Nachdem der externe Berater die Beratungsleistung (in Höhe von ca. 86.000 €) abgerechnet hatte, verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung, weil der Berater seine Tätigkeit unzulänglich dokumentiert habe und ein Teil der Beratungsleistungen auch nicht erforderlich gewesen sei. Der externe Berater nahm daraufhin den Betriebsrat als Gremium sowie (u.a.) den Betriebsratsvorsitzenden auf Zahlung in Anspruch.

BAG, Urt. v. 15.11.2012 - 6 AZR 339/11

In einem Bewerbungsgespräch ist die Frage nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unzulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen darf. Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber wahrheitswidrig, dass Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig waren, darf der Arbeitgeber das eingegangene Arbeitsverhältnis nicht wegen der unwahren Auskunft kündigen.

BAG, Urt. v. 29.8.2012 - 10 AZR 499/11

Die Ausübung eines Ehrenamtes begründet kein Arbeitsverhältnis

Die Klägerin war als ehrenamtliche Mitarbeiterin bei einer örtlichen Telefonseelsorge im Umfang von 10 Stunden im Monat unentgeltlich tätig. Sie erhielt dafür einen Unkostenbeitrag von 30 Euro. Neben der Klägerin sind fünfzig weitere ehrenamtliche Telefonseelsorger bei der Beklagten beschäftigt. Nach der Dienstordnung für ehrenamtliche Kräfte wird deren regelmäßige Beteiligung erwartet, die Dienstpläne der Telefonseelsorger werden jeweils im Vormonat ausgelegt, damit die Ehrenamtler sich für ihre Dienste eintragen. Die Klägerin wurde im Januar mündlich von ihrem Dienst entbunden und erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Die Klage wurde mangels Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in allen Instanzen abgewiesen. Die Ausübung eines Ehrenamtes stellt keine entgeltliche Tätigkeit dar, sondern ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber den Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit ist - bis zur Grenze des Missbrauchs, die nicht zu erkennen war - rechtlich zulässig und stellt keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften dar.     

BAG, Urt. v. 23.8.2012 - 17 Sa 1410/10

Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters

Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass ein Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht wird, so scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen neuen Mitarbeiter eingestellt hat.

BAG, Urt. v. 15.8.2012 - 7 AZR 184/11

Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass tarifvertragliche Regelungen bei Befristungen entscheidend sind

Durch Tarifvertrag können sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags abweichend von der Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt werden. Regelt ein Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von der gesetzlichen Regelung, können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Das BAG hat offen gelassen, wo die möglichen Grenzen der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien liegen, jedoch darauf hingewiesen, dass die Befugnis aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht völlig schrankenlos ist.

BAG, Urt. v. 18.7.2012 - 7 AZR 443/09

Bundesarbeitsgericht erschwert Kettenbefristungen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass im Falle von aufeinanderfolgenden Befristungen des Arbeitsverhältnisses streng zu prüfen ist, ob ein Sachgrund für die Befristung vorliegt.

BAG, Urt. v. 21.3.2012 - 5 AZR 651/10

Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen und vereinbart mit diesem, dass die Nutzungsüberlassung widerrufen werden kann, hält eine solche Widerrufsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle stand, wenn die Widerrufsmöglichkeit für den Fall eingeräumt wurde, dass das Fahrzeug von dem Arbeitnehmer nicht mehr für dienstliche Zwecke benötigt wird (z.B. wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung von der Arbeitsleistung wirksam freigestellt werden kann). Eine Ankündigungs- oder Auslauffrist muss die Widerrufsvereinbarung nicht enthalten, weil eine solche von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. Der Widerruf muss allerdings auch im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen; hierzu ist eine konkrete Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers vorzunehmen und die Ermessensausübung des Arbeitgebers zu prüfen.

BAG, Beschl. v. 13.3.2012 - 1 ABR 78/10

Begriff der Arbeitsunfähigkeit für das betriebliche Eingliederungsmanagement ist zwingend

Betriebsrat und Arbeitgeber stritten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, der ein betriebliches Eingliederungsmanagement zum Gegenstand hatte. Nachdem die Betriebsparteien sich nicht auf eine Betriebsvereinbarung einigen konnten, wurde eine Einigungsstelle einberufen, die einen Spruch fällte. Dieser enthielt gegen den Wunsch des Betriebsrates keine besondere Definition der Arbeitsunfähigkeit; der Betriebsrat hatte gefordert, dass die Arbeitnehmer sich einem "Work-Ability-Index" unterziehen, wodurch die Arbeitsfähigkeit klassifiziert werden sollte. Der Betriebsrat focht den Spruch der Einigungsstelle erfolgreich an. Allerdings war der Antrag nur aus formalen Gründen erfolgreich, weil der Einigungsstellenspruch nicht schriftlich niedergelegt und mit der Unterschrift des Vorsitzenden der Einigungsstelle versehen war. Materiell blieb der Betriebsrat erfolglos. Eine von dem Gesetz (§ 84 SGB IX) abweichende Definition der Arbeitsunfähigkeit kann nicht durch Betriebsvereinbarung oder Einigungsstellen-Spruch erfolgen.

LArbG, Urt. v. 4.4.2012 - 9 Sa 797/11

Angabe von Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben bindend

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und teilt dem Arbeitnehmer in dem Kündigungsschreiben mit, dass dieser eine Urlaubsabgeltung von 43 Tage erhalte, ist diese Zusage bindend. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber später feststellt, dass dem Arbeitnehmer nur weniger Urlaubstage zustehen. Es handelt sich nämlich bei der Erklärung des Arbeitgebers um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das den Zweck hat, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen und einem späteren Streit zu entziehen. Eine Anfechtung der Erklärung des Arbeitgebers war nicht möglich, da keine Anfechtungsgründe vorlagen.

Sozialgericht Dortmund, Urt. v. 27.02.2012, S 31 AL 262/08

Keine Sperrfrist bei schwangerschaftsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Komplikationen während einer Schwangerschaft können für eine Arbeitnehmerin einen wichtigen Grund zur Arbeitsaufgabe im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III (jetzt § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III) darstellen. Bei einem wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe darf keine Sperrzeit nach dem Sozialgesetzbuch verhängt werden.

BAG, Urt. vom 19.4.2012 – 2 AZR 258/11

Kündigung wegen "Stalking"

Die außerordentliche Kündigung eines Angestellten, der eine Arbeitskollegin in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt, kann gerechtfertigt sein.