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LAG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2015, 9 TaBV 51/14

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Facebook-Seite

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied kürzlich (12.01.2015 / AZ: 9 TaBV 51/14), dass ein Arbeitgeber, der eine eigene Facebook-Seite betreibt, nicht verpflichtet ist, die Erlaubnis des Betriebsrates hierfür einzuholen. Die Arbeitgeberin nimmt in Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese und betreibt eine eigene Facebook-Seite, auf der es den Nutzern ermöglicht wird, Kommentare (sog. Postings) abzugeben, die sodann auf einer virtuellen Pinnwand wiedergegeben werden. Teilweise wurden mit den Postings Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern der Arbeitgeberin kommentiert, die öffentlich sichtbar waren. Nachdem einige Mitarbeiter sich hinsichtlich des Betreibens der Facebook-Seite beschwert hatten, beklagte sich der Betriebsrat der Arbeitgeberin, dass seine Mitbestimmungsrechte verletzt worden seien. Im Juni 2013 klagte der Konzernbetriebsrat vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf auf Unterlassung des Betreibens der Facebook-Seite. Der Betrieb der Facebook-Seite verletzte die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, dass sie die Seite nicht zu Datenerhebungs- oder Kontrollzwecken betreibe, sondern lediglich aus Marketinggründen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Betriebsrat Recht. Das Betreiben der Facebook-Seite mit einer Kommentierfunktion für Spender erweitere die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Arbeitgeberin. Dem stimmten die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in zweiter Instanz allerdings nicht zu. Der Betrieb einer Facebook-Seite stelle keine Anwendung von technischen Einrichtungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern zu überwachen. Vielmehr müsse die Überwachung und Kontrolle durch die technische Einrichtung selbst erfolgen. Allerdings sei dies bei einer Facebook-Seite nicht der Fall. Vielmehr werde ein negativer Kommentar von einem Blutspender persönlich verfasst, was nicht dazu führt, dass eine technische Einrichtung einen Überwachungsvorgang auslöst. Eine Überwachung und Kontrolle geschehe in der Folge nicht durch automatisiertes Verhalten, sondern durch menschliches Handeln.Das Landesarbeitsgericht ließ allerdings die Rechtsbeschwerde in diesem Verfahren zu, so dass abzuwarten bleibt, wie das Bundesarbeitsgericht in der Sache entscheiden wird.


LAG Düsseldorf, Beschl. v. 30.1.2014 – 13 Sa 1198/13 

Stellenausschreibung für "Berufseinsteiger"

Eine Stellenanzeige, mit der der Arbeitgeber gezielt nach Berufseinsteigern sucht, kann den Tatbestand der Altersdiskriminierung erfüllen. Sucht der Arbeitgeber gezielt nach Berufsanfängern, werden ältere Bewerber nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf systematisch ausgeschlossen. Darin liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der in Einzelfällen zu Schadensersatzpflichten gegenüber den abgelehnten Bewerbern führen kann. Voraussetzung für einen möglichen Schadensersatzanspruch ist jedoch, dass die Bewerbung des abgelehnten Bewerbers eine ernsthafte Grundlage hatte.


EuGH, Beschl. v. 13.6.2013 - C-415/12

Resturlaub bei Übergang von Vollzeit- in Teilzeittätigkeit

Eine bisher in Vollzeit (5-Tage-Woche) beschäftigte Arbeitnehmerin nahm nach Mutterschutz- und Elternzeit eine Teilzeittätigkeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber auf und arbeitete drei Tage in der Woche. Aus ihrer Mutterschutz- und Elternzeit hatte sie noch einen Resturlaubsanspruch von 29 Tagen, den sie nunmehr während ihrer Teilzeittätigkeit nehmen wollte. Der Arbeitgeber rechnete jedoch die Urlaubstage auf 17 herunter (29 Tage geteilt durch 5, multipliziert mit 3) und argumentierte, dass die Arbeitnehmerin weniger Urlaubstage benötige, um "eine Woche freizubekommen". Das Arbeitsgericht Nienburg legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor und fragte, ob eine solche Kürzung dem europäischen Recht entspreche.

Der EuGH verneinte das. Die Inanspruchnahme des zu einem früheren Zeitpunkt entstandenen Jahresurlaubs (hier: während Mutterschutz- und Elternzeit) steht in keinem Zusammenhang mit der später zu leistenden Arbeitszeit. Der nachzuholende Resturlaubsanspruch darf nicht im Hinblick auf die Teilzeitarbeit gemindert werden. Der Anspruch auf Jahresurlaub ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und darf deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden. Der Arbeitnehmerin müssen 29 Arbeitstage Urlaub gewährt werden.

BAG, Urteil v. 25.4.2013 - 8 AZR 287/08

Auskunftsanspruch einer abgelehnten Stellenbewerberin

Abgelehnte Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf Auskunft dahingehend, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und aufgrund welcher Kriterien die Einstellung des anderen Bewerbers erfolgte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.4.2013 entschieden.

BAG, Urt. v. 14.5.2013 - 9 AZR 844/11

Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch europäisches Recht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.

BAG, Beschl. v. 13.3.2013 - 7 ABR 69/11

Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen.

BAG, Urt. v. 16.1.2013 - 10 AZR 560/11

Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers und Schadensersatzanspruch seines Arbeitgebers

Ein Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen, § 60 HGB. Verstößt der Arbeitnehmer gegen dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen.

BAG, Urt. v. 5.3.2013 - 1 AZR 417/12

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam.

BAG, Urt. v. 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

Betriebsratsanhörung durch Vertreter des Arbeitgebers - Keine Zurückweisung nach § 174 BGB

Ein Arbeitgeber wurde durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser leitete vor dem Auspruch von Kündigungen schriftlich das Anhörungsverfahren beim Betriebsrat ein, ohne eine Vollmacht vorzulegen. Der Betriebsrat wies die Anhörung deshalb zurück. Der gekündigte Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage mit dem Argument, die Kündigung sei wegen der fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates unwirksam.

BAG, Urt. v. 11.12.2012 - 9 AZR 227/11

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

BAG, Urt. v. 24.1.2013 - 2 AZR 140/12

Kündigungsschutz - Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.