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BGH, Urt. v. 25.10.2012 - III ZR 266/11

Betriebsrat kann von Dritten auf Zahlung in Anspruch genommen werden.

Ein Betriebsrat hatte, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, einen externen Berater beauftragt, ihn bei einer betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahme zu beraten. Nachdem der externe Berater die Beratungsleistung (in Höhe von ca. 86.000 €) abgerechnet hatte, verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung, weil der Berater seine Tätigkeit unzulänglich dokumentiert habe und ein Teil der Beratungsleistungen auch nicht erforderlich gewesen sei. Der externe Berater nahm daraufhin den Betriebsrat als Gremium sowie (u.a.) den Betriebsratsvorsitzenden auf Zahlung in Anspruch.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass der Betriebsrat teilrechtsfähig ist, wenn er im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises (z.B. bei der Hinzuziehung von Beratern nach § 111 Satz 2 BetrVG) tätig wird und vermögensfähig ist. Vermögensfähig ist der Betriebsrat, soweit er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch aus § 40 BetrVG auf Erstattung der durch seine Tätigkeit entstandenen erforderlichen Kosten hat. Der Betriebsrat kann dann auch von einem externen Berater gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen werden, soweit die "Erforderlichkeitsgrenze" des § 40 BetrVG nicht überschritten worden ist. Die Vereinbarung zwischen dem externen Dritten und dem Betriebsrat ist nämlich nur insoweit wirksam, als sie diese Grenze des § 40 BetrVG nicht überschreitet.

Der Vertreter des Betriebsrates, hier also der Betriebsratsvorsitzende, der einen über die Erforderlichkeitsgrenze hinausgehenden Vertrag mit dem externen Berater geschlossen hat, kann gegenüber dem externen Berater nach § 179 BGB haften. Das kann sich z.B. auf den Differenzbetrag zwischen einer angemessenen und der vereinbarten (überhöhten) Vergütung beziehen. Zu berücksichtigen sind allerdings auch die Haftungseinschränkungen nach § 179 Abs. 2 und 3 BGB, wobei das Betriebsratsmitglied die Beweislast für das Eingreifen dieser Vorschriften hat.

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