BAG, Urt. v. 23.8.2012 - 17 Sa 1410/10
Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters
Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass ein Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht wird, so scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen neuen Mitarbeiter eingestellt hat.In dem entschiedenen Fall hatte die Beklagte per Stellenausschreibung Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der 53 Jahre alte Kläger bewarb sich um die Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Beklagte führte zwar Vorstellungsgespräche durch, stellte jedoch keinen neuen Mitarbeiter ein. Der Kläger macht geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 7 Abs. 1 AGG scheide nicht schon deswegen aus, weil die Beklagte keinen anderen Mitarbeiter eingestellt habe und verweist die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht müsse trotz der Nichteinstellung anderer Bewerber prüfen, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung allein wegen seines Alters unterblieben ist.
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