BAG, Urt. vom 15.3.2012 – 8 AZR 160/11
Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG
Will ein Arbeitnehmer Schadensersatz oder Ansprüche auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, muss er dies innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von der Ungleichbehandlung tun. Die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist auch nach europäischem Recht wirksam.