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BAG, Urt. v. 15.11.2012 - 6 AZR 339/11

In einem Bewerbungsgespräch ist die Frage nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unzulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen darf. Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber wahrheitswidrig, dass Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig waren, darf der Arbeitgeber das eingegangene Arbeitsverhältnis nicht wegen der unwahren Auskunft kündigen.

Die unspezifizierte Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren stellt, so das BAG, eine Erhebung von Daten dar. Diese ist nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in NRW nur zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist,  der Betroffene einwilligt oder die Information für die auszuübende Tätigkeit unabdingbar ist. In dem zugrundeliegenden Fall hatte sich der Kläger im Quereinstieg als Lehrer beworben und auf dem ihm übersandten Vordruck die Erklärung zu Vorstrafen wahrheitswidrig beantwortet. Das BAG ordnete die Informationen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren für die Tätigkeit als Lehrer als irrelevant ein und erklärte die vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche und ordentliche Kündigung für unwirksam. 

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