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BAG, Urt. vom 22.2.2012 – 5 AZR 765/10

Unbezahlte Überstunden

Enthält der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers keine wirksame Regelung zur Vergütung von Mehrarbeit, so hat der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs.1 BGB geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine zusätzliche Vergütung für Mehrarbeit ist dann zu erwarten, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht und zudem eine regelmäßige Ableistung von Mehrarbeit erfolgt.