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Sozialgericht Dortmund, Urt. v. 27.02.2012, S 31 AL 262/08

Keine Sperrfrist bei schwangerschaftsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Komplikationen während einer Schwangerschaft können für eine Arbeitnehmerin einen wichtigen Grund zur Arbeitsaufgabe im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III (jetzt § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III) darstellen. Bei einem wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe darf keine Sperrzeit nach dem Sozialgesetzbuch verhängt werden.


Eine Arbeitnehmerin hatte ihr Arbeitsverhältnis aufgrund von auftretenden Komplikationen während der Schwangerschaft durch einen Aufhebungsvertrag beendet, um wegen der besseren Betreuungsmöglichkeit zu dem Kindesvater ziehen zu können. Die Arbeitnehmerin hatte sodann bei der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt. Diese verhängte jedoch eine Sperrfrist von zwölf Wochen, in welcher der schwangeren Arbeitnehmerin kein Arbeitslosengeld gewährt werden sollte, und begründete dies damit, dass die Arbeitsnehmerin ihr Beschäftigungsverhältnis selbst aufgelöst habe. Nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit stelle die Schwangerschaft keinen wichtigen Ausnahmegrund im Sinne der Sperrzeitregelung dar. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin.

Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage statt. Ein wichtiger Grund, der zur Kündigung durch den Arbeitnehmer berechtige und keine Sperrfrist auslöse, sei gegeben, wenn eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unter Abwägung aller Umstände der Arbeitnehmerin nicht mehr zumutbar sei. Dem Sozialgericht Dortmund zufolge indizieren Komplikationen innerhalb einer Schwangerschaft und die Notwendigkeit einer Betreuung durch den Kindsvater die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und stellen somit einen wichtigen Grund nach § 144 SBG III (jetzt § 159 SGB III) dar.


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