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BGH, Urt. v. 17.2.2012 - V ZR 251/10

Wohnungseigentumsrechtliche Jahresabrechnungen: Abgrenzungen bei Heizkosten nicht zulässig

Der Bundesgerichtshof hat der "Abgrenzungstheorie" eine deutliche Absage erteilt. Die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümerversammlung muss die tatsächlichen Zahlungsflüsse des abzurechnenden Wirtschaftsjahres ausweisen (Geldzufluss- / Geldabflussprinzip). Das gilt auch für die Heizkosten, bei denen die bisher herrschende Meinung die Auffassung vertreten hat, in die Jahresabrechnung könne die nach der Heizkosten-Verordnung erstellte Heizkostenabrechnung aufgenommen werden. Der BGH differenziert nach der Gesamtabrechnung und der Einzelabrechnung; in die Gesamtabrechnung sind die tatsächlichen aufgewendeten Beträge für den Energiebezug (einschließlich der tatsächlich aufgewendeten Nebenkosten, wie Stromkosten, Brennerwartung usw.) aufzunehmen, in die Einzelabrechnungen demgegenüber die Beträge, die nach den Vorschriften der Heizkosten-Verordnung ermittelt wurden. Die Abweichungen zwischen der Gesamtabrechnung und den Einzelabrechnungen sind vom Verwalter der Eigentümergemeinschaft in seiner Jahresabrechnung zu erklären.

BGH, Urt. v. 9.3.2012 - V ZR 147/11

Keine Beschlusskompetenz für die Neubegründung von bereits entstandenen Ansprüchen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz fehlt, bereits früher gegenüber einem Voreigentümer entstandene Ansprüche neu - zu Lasten des Rechtsnachfolgers des Voreigentümers - zu begründen.

BGH, Urt. v. 9.3.2012 - V ZR 161/11

Kein Mehrheitsbeschluss über Räum- und Streupflicht

Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ist nichtig, da der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz für eine solche Beschlussfassung fehlt.

BGH, Urt. v. 22.3.2012 – VII ZR 102/11

Keine gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern für Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung im Lande Berlin

Der Bundesgerichtshof hat einen weiteren Mosaikstein auf einem höchst umstrittenen Gebiet gesetzt und eine Klage der Berliner Anstalt des öffentlichen Rechts, die für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuständig ist, abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, der als Gesamtschuldner für Abfall- und Straßenreinigungs-Entgelte in Anspruch genommen werden sollte.

BGH, Urt. vom 9.3.2012 - V ZR 170/11

Der Verwalter ist als Zustellungsvertreter ausgeschlossen

Der Verwalter ist als Zustellungsvertreter gemäß § 45 Abs. 1 WEG ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über Durchführung der Zustellung in der Sache begründete Umstände ersichtlich sind, die die konkrete Gefahr einer nicht sachgerechten Information der Wohnungseigentümer rechtfertigen.

(Die vorgenannte Entscheidung entstammt unserer eigenen Kanzlei)

BGH, Urt. vom 3.2.2012 - V ZR 44/11

Anfechtungsklage: Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses

Eine Beschlussanfechtungsklage ist rechtzeitig erhoben, wenn die Zustellung "demnächst" (§ 167 ZPO) erfolgt. Wird ein Gerichtskostenvorschuss eingefordert, muss dieser von dem Kläger innerhalb eines Zeitraums, der sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt, eingezahlt werden. Bei der Beurteilung, ob sich eine Verzögerung bei der Zahlung in einem hinnehmbaren Rahmen hält, sind von dem Richter der Tatsacheninstanz (Amtsgericht und Landgericht) alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hat das Gericht bei der Bewertung einer Gerichtskostenzahlung, die erst 16 Tage nach Eingang der Gerichtskostenrechnung bei dem Prozessbevollmächtigten erfolgte, nicht berücksichtigt, dass die Kostenverfügung (eine bundeseinheitliche Justizverwaltungsvorschrift) eine Versendung der Zahlungsaufforderung unmittelbar an den Kläger vorsieht, ist dies fehlerhaft. Verzögerungen, die durch die Justiz selbst hervorgerufen werden, sind dem Kläger nicht zuzurechnen. Eine Verzögerung von 16 Tagen bei der Gerichtskostenzahlung liegt deshalb noch im hinnehmbaren Rahmen. Die Klage durfte wegen dieser Verzögerung nicht abgewiesen werden.

(Die vorgenannte Entscheidung entstammt unserer eigenen Kanzlei)

LG München, Urt. vom 12.1.2012 – 36 S 6417/11

Bruchteilsgemeinschaft: Jeder Bruchteilseigentümer kann selbstständig Beschlüsse anfechten

Steht das Eigentum an einer Wohnung mehreren Bruchteilsberechtigten zu, hat grundsätzlich jeder einzelne Bruchteilsberechtigte das Recht, die Gültigkeit von Beschlüssen im Wege der Anfechtungsklage klären zu lassen. Der klagende Bruchteilseigentümer ist gesetzlicher Prozessstandschafter der übrigen Bruchteilseigentümer. Die übrigen Bruchteilseigentümer müssen von dem Kläger nicht mitverklagt werden, sie sind vielmehr gemäß § 48 WEG beizuladen.

BGH, Urt. vom 2.12.2011 – V ZR 113/11

Der Käufer einer Eigentumswohnung haftet für Abrechnungsspitzen des Verkäufers

Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung begründet nur für und gegen diejenigen Wohnungseigentümer Zahlungspflichten bzw. Forderungen, die bei der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Jahresabrechnung noch an den Voreigentümer adressiert ist. Eine Inanspruchnahme des aus der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits ausgeschiedenen Voreigentümers würde einen unzulässigen Gesamtakt zulasten eines Dritten darstellen. In dem entschiedenen Fall ging es um Abrechnungsspitzen, die über die vom Voreigentümer aufgrund des Wirtschaftsplanes geleisteten Hausgelder hinausgingen.

BGH, Urt. vom 15.7.2011 – V ZR 21/11

Verwalter kann Streit um Verwaltungsunterlagen selbst führen

Überlässt der Verwalter einem einzelnen Wohnungseigentümer die Verwalterunterlagen zur Prüfung außerhalb der Geschäftsräume des Verwalters und gibt der Wohnungseigentümer die Unterlagen nicht an den Verwalter zurück, kann der Verwalter die Herausgabe der Verwalterunterlagen in eigenem Namen verlangen. Die Verwalterunterlagen stehen zwar im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft, zwischen dem Verwalter und dem Wohnungseigentümer kommt jedoch ein Leihvertrag zustande, der dem Verwalter einen eigenen Herausgabeanspruch gewährt.

(Die vorgenannte Entscheidung entstammt unserer eigenen Kanzlei)

LAG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2015, 9 TaBV 51/14

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Facebook-Seite

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied kürzlich (12.01.2015 / AZ: 9 TaBV 51/14), dass ein Arbeitgeber, der eine eigene Facebook-Seite betreibt, nicht verpflichtet ist, die Erlaubnis des Betriebsrates hierfür einzuholen. Die Arbeitgeberin nimmt in Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese und betreibt eine eigene Facebook-Seite, auf der es den Nutzern ermöglicht wird, Kommentare (sog. Postings) abzugeben, die sodann auf einer virtuellen Pinnwand wiedergegeben werden. Teilweise wurden mit den Postings Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern der Arbeitgeberin kommentiert, die öffentlich sichtbar waren. Nachdem einige Mitarbeiter sich hinsichtlich des Betreibens der Facebook-Seite beschwert hatten, beklagte sich der Betriebsrat der Arbeitgeberin, dass seine Mitbestimmungsrechte verletzt worden seien. Im Juni 2013 klagte der Konzernbetriebsrat vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf auf Unterlassung des Betreibens der Facebook-Seite. Der Betrieb der Facebook-Seite verletzte die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, dass sie die Seite nicht zu Datenerhebungs- oder Kontrollzwecken betreibe, sondern lediglich aus Marketinggründen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Betriebsrat Recht. Das Betreiben der Facebook-Seite mit einer Kommentierfunktion für Spender erweitere die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Arbeitgeberin. Dem stimmten die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in zweiter Instanz allerdings nicht zu. Der Betrieb einer Facebook-Seite stelle keine Anwendung von technischen Einrichtungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern zu überwachen. Vielmehr müsse die Überwachung und Kontrolle durch die technische Einrichtung selbst erfolgen. Allerdings sei dies bei einer Facebook-Seite nicht der Fall. Vielmehr werde ein negativer Kommentar von einem Blutspender persönlich verfasst, was nicht dazu führt, dass eine technische Einrichtung einen Überwachungsvorgang auslöst. Eine Überwachung und Kontrolle geschehe in der Folge nicht durch automatisiertes Verhalten, sondern durch menschliches Handeln.Das Landesarbeitsgericht ließ allerdings die Rechtsbeschwerde in diesem Verfahren zu, so dass abzuwarten bleibt, wie das Bundesarbeitsgericht in der Sache entscheiden wird.