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BGH, Urt. v. 22.3.2012 – VII ZR 102/11

Keine gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern für Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung im Lande Berlin

Der Bundesgerichtshof hat einen weiteren Mosaikstein auf einem höchst umstrittenen Gebiet gesetzt und eine Klage der Berliner Anstalt des öffentlichen Rechts, die für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuständig ist, abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, der als Gesamtschuldner für Abfall- und Straßenreinigungs-Entgelte in Anspruch genommen werden sollte.

Der BGH hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass nach den für das Land Berlin geltenden Regelungen ein einzelner Wohnungseigentümer nicht gesamtschuldnerisch für Entgelte haftet, die im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung stehen. Die Berliner Regelungen sehen keine gesamtschuldnerische Haftung einzelner Wohnungseigentümer vor. Einen Anspruch nach § 10 Abs. 8 WEG hatte die Berliner Anstalt nicht geltend gemacht, weshalb ein solcher Anspruch vom BGH nicht geprüft wurde.

Hinweis: Die Rechtslage kann für Wohnungseigentümer in anderen Bundesländern allerdings anders aussehen (hierzu z.B. BGH, Urt. v. 11.5.2010 – IX ZR 127/09 oder VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.9.2008 – 2 S 1500/06 und Urt. v. 4.10.2005 – 2 S 995/05), weil es u.a. auf die landesrechtlichen Bestimmungen ankommt.

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