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EuGH, Urt. v. 03.09.2014, C-201/13

Können Parodien diskriminieren?

Der Gerichtshof der Europäischen Union /EuGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung (03.09.2014 / AZ: C-201/13) mit der Frage beschäftigt, ob der Urheber eines parodierten Werkes verlangen kann, dass sein Werk nicht in Verbindung mit einer diskriminierenden Parodie gebracht wird. Der EuGH präzisiert mit seinem Urteil den Unterschied zwischen Parodie und Diskriminierung, wobei dem Urteil folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Ein belgischer Politiker verteilte auf einem Neujahrsempfang Kalender für das Jahr 2011, auf deren Vorderseite eine Zeichnung abgebildet war, die einer Zeichnung auf dem Deckblatt einer 1961 erschienenen Comic-Zeitschrift ähnelte. Die Originalzeichnung zeigt eine Symbolfigur einer Comicreihe, bekleidet mit einer Tunika und umgeben von Menschen, die Münzen aufsammeln. Die Zeichnung auf dem Kalender hingegen zeigt den Bürgermeister der Stadt Gent als Zentralfigur, während die weiteren Personen, die Münzen aufsammeln, verschleiert und dunkelhäutig sind. Mehrere Erben des Urhebers der Zeichnung von 1961 sahen ihre Urheberrechte durch die Parodie verletzt. Die Parodie vermittle eine diskriminierende Botschaft, mit welcher sie ungewollt in Verbindung gebracht würden. Die Erben erhoben daher Klage gegen den belgischen Politiker. Der EuGH hat zunächst den Begriff der Parodie näher präzisiert: Dieser muss entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch bestimmt werden, wobei man berücksichtigen muss, in welchem Zusammenhang der Begriff der Parodie verwendet wird. Die kennzeichnenden Merkmale der Parodie bestehen darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, von welchem sich die Parodie jedoch erkennbar unterscheiden muss, und einen Ausdruck von Humor oder Sarkasmus darzustellen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Parodie einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann oder dieses benennt. Der Europäische Gerichtshof betont allerdings auch, dass wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, die Inhaber der Urheberrechte an dem parodierten Werk ein berechtigtes Interesse haben, nicht mit der Parodie in Verbindung gebracht zu werden.

KG Berlin, Urteil vom 21.11.2013 - 10 U 69/13

Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei begehrter Gegendarstellung

Das Kammergericht hat (21.11.2013 / AZ: 10 U 69/13) eine Entscheidung zur Kostentragung bei Gegendarstellungsansprüchen getroffen. Die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wurde abgelehnt, da die begehrte Gegendarstellung nicht durchsetzbar war und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung bestand. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wandte sich gegen eine Äußerung, die sich mit der Frage auseinandersetzte, auf welche Weise es zu einem seiner Mandate gekommen sei. Rechtsanwaltlich vertreten verlangte der Kläger diesbezüglich eine Gegendarstellung. Das Kammergericht hatte sich in seiner Entscheidung unter anderem mit der Frage zu befassen, ob der Kläger Ersatz der von ihm verauslagten Anwaltskosten verlangen konnte, obwohl das Gegendarstellungsverlangen nicht korrekt abgefasst war.  Das Kammergericht entschied, dass in einem solchen Fall die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht eines Geschädigten nicht zweckmäßig sei. Werde die begehrte Gegendarstellung nicht korrekt gefasst, scheide eine Erstattung der für die Aufforderung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung angefallenen Anwaltskosten aus.  Unbeachtlich seien Erwägungen darüber, ob die konkret angegriffene Berichterstattung Anlass zu einer Gegendarstellung gegeben habe und wie die Gegendarstellung nach Einschätzung des zuständigen Gerichts zu formulieren gewesen wäre. Derartige Überlegungen könnten allenfalls im Rahmen eines Schadensersatzanspruches Berücksichtigung finden. Ein Gegendarstellungsverlangen knüpfe aber nicht an eine unerlaubte Handlung an, sondern setze lediglich eine Veröffentlichung von gegendarstellungsfähigen Tatsachen voraus. Eine Rechtsverletzung müsse nicht vorliegen.


Rundfunkgebühr ist verfassungsgemäß

Im Januar 2013 haben wir an dieser Stelle über das Rechtsgutachten des Juristen Ermano Geuer zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkgebühr und das von Herrn Geuer geführte Popularklageverfahren berichtet. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages im privaten und gewerblichen Bereich sowie für Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß ist. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nach Auffassung der Richter um eine nichtsteuerliche Abgabe, die als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geschuldet wird. Durch den Rundfunk werde eine allgemeine Informationsquelle erschlossen, die den Bürgern einen Vorteil verschaffe. Irrelevant sei, ob dieser Vorteil von dem Einzelnen auch tatsächlich in Anspruch genommen werde. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit vor, da keine Pflicht zur Nutzung statuiert werde. Aufgrund der rechtlichen Einordnung des Abgabentyps als "Beitrag" sei unerheblich, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich genutzt werde. Der Rundfunkbeitrag sei zudem im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch, zumal für Fälle fehlender Leistungsfähigkeit oder sonstige Härtefälle Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vorlägen. Bedenken wegen einer Verletzung des Gleichheitssatzes seien ebenfalls unbegründet, da jedem Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag auferlegt werde. Im unternehmerischen Bereich sei die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Betriebsstätte sachgerecht, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der abgabepflichtigen Personen angemessen zu verteilen.



LG Köln, Urt. v. 30.1.2014 – 14 O 427/13

Urheberrechtsvermerk auf Bildern

Werden fremde Bilder veröffentlicht, muss ein entsprechender Urheberrechtsvermerk im Bild selbst untergebracht sein, er darf zumindest bei separatem Aufruf des Bildes in der Bilder-URL nicht fehlen.Ein Webseitenbetreiber hatte bei einem Internet-Bilderdienst ein Bild gekauft, heruntergeladen und auf seiner Webseite verwendet. Nach den Lizenzbedingungen des Bilderdienstes musste der Webseitenbetreiber den jeweiligen Fotografen bei jeder Verwendung des Bildes entweder am Bild selbst oder am Seitenende seiner Webseite benennen. Letzteres hatte der Webseitenbetreiber mit der Angabe „Bild: [Fotografenname] / pixelio.de“ getan. Bei einem unmittelbaren Aufruf des Bildes mittels Rechtsklick auf das Bild im Kontextmenü, ohne Öffnung weiterer Textseiten,  erschien jedoch kein Hinweis. Dies wertete das Gericht als Verstoß gegen das Urheberrecht, genauer gegen das Urheberbenennungsrecht nach § 13 Abs. 2 UrhG. Die Darstellung eines Bildes in einer separaten URL stellt eine eigene Verwendung dar, so dass ein entsprechender Urheberrechtsvermerk erfolgen musste.



BGH, Urt. v. 22.01.2014 - I ZR 164/12

"Tippfehler-Domains" können als unlauterer Wettbewerb einzustufen sein

Der Bundesgerichtshof hat im Januar 2014 eine Entscheidung zu so genannten "Tippfehler-Domains" getroffen.

In dieser bewertet der BGH die Benutzungeiner "Tippfehler-Domain" als Verstoß gegen das Verbot unlauterer Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG). Der BGH liefert jedoch gleich eine Einschränkung mit. Ein solcher Verstoß soll nämlich nicht vorliegen, wenn der Nutzer auf der "Tippfehler"-Internetseite sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der avisierten Internetseite befindet.Eine Verletzung des Namensrechts lehnt der BGH demgegenüber ab. Er sieht in der Domainbezeichnung der Klägerin - "wetteronline" - keine namensmäßige Unterscheidungskraft. Bei diesem Domainnamen handelt es sich nach Auffassung des BGH um einen lediglich den Geschäftsgegenstand beschreibenden Begriff. Einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des nachahmenden Domainnamens lehnt der BGH ebenfalls ab. Maßgeblich ist für den BGH hierbei, dass eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar sei und die bloße Registrierung eines nachahmenden Domainnamens nicht unlauter behindere.

(Pressemitteilung Nr. 10/2014)