BGH, Urt. v. 9.3.2012 - V ZR 147/11
Keine Beschlusskompetenz für die Neubegründung von bereits entstandenen Ansprüchen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz fehlt, bereits früher gegenüber einem Voreigentümer entstandene Ansprüche neu - zu Lasten des Rechtsnachfolgers des Voreigentümers - zu begründen.
Die Eigentümerversammlung hatte die Jahresabrechnung für das Jahr 2007 beschlossen. In der Einzelabrechnung eines neu in die Gemeinschaft eingetretenen Wohnungseigentümers war eine Position "Abrechnung 2006" enthalten, die Rückstände des Voreigentümers beinhaltete. Nach der Bestandskraft der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung machte die Eigentümergemeinschaft gegen den neuen Eigentümer die gesamten Ansprüche gerichtlich geltend. Der BGH wies die Klage ab. Er machte deutlich, dass Rückstände aus Vorjahren kein zulässiger Bestandteil einer Jahresabrechnung sind, sondern eine "abrechnungsfremde Position". Werden solche Positionen gleichwohl in die Jahresabrechnung aufgenommen, führt das zur Nichtigkeit des hierauf bezogenen Teils der Beschlussfassung. Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung wirkt nur hinsichtlich der Abrechnungsspitze anspruchsbegründend, nicht jedoch bezüglich Zahlungsverpflichtungen aus früheren Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen.
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