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BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10

BGH verurteilt Axel-Springer-Verlag zur Zahlung einer fiktiven Lizenz

Der Axel-Springer-Verlag veröffentlichte in der von ihm verlegten "BILD am SONNTAG" einen redaktionell aufgemachten Artikel, der mit drei Fotos von Gunter Sachs bebildert war. Auf einem der Fotos ist Gunter Sachs bei der Lektüre einer Zeitung mit dem "BILD"-Symbol zu erkennen. Dieses Foto trägt die Bildinnenschrift: "Gunter Sachs auf der Jacht Lady Dracula. Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch." Der BGH hat den Verlag wegen werblicher Vereinnahmung des Klägers zu einer Lizenzzahlung von 50.000 € verurteilt. Die ohne Kenntnis des Klägers erfolgte Veröffentlichung des Fotos nebst Bildunterschrift stellt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar, da der Kläger für Werbezwecke vereinnahmt worden ist. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, zumal der Verlag mit der Veröffentlichung in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen hat.        

OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012 – 6 U 239/11

Ehepartner haftet nicht für Urheberrechtsverstoß

Den Inhaber eines Internetanschlusses treffen gegenüber seinem Ehepartner keine Kontrollpflichten, wenn er diesem den Computer zur freien Nutzung überlässt. In dem entschiedenen Fall hatte der Ehemann der Beklagten ein urheberrechtlich geschütztes Computerspiel der Klägerin ohne Genehmigung im Internet zum Download angeboten. Da Anschlussinhaberin die Beklagte war, nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte nicht für die Verstöße ihres Ehemannes hafte. Zwar begründe die Anschlussinhaberschaft der Beklagten die Vermutung, dass diese die Verstöße als Internetnutzerin begangen habe. Diese Vermutung habe die Beklagte aber durch ihren Vortrag widerlegt, dass nur ihr Ehemann zu den fraglichen Zeitpunkten zu Hause gewesen sei. Zur Widerlegung der Vermutungsgrundlage genügt es, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers, z.B. Ehegatten, selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können und dies schlüssig vorgetragen wird. Da die beweisbelastete Klägerin den Vortrag der Beklagten nicht entkräftet und Umstände vorgetragen hat, die für einen Verstoß der Beklagten sprechen, scheide eine Haftung der beklagten Ehefrau aus. Der Anschlussinhaber könne nicht ohne besonderen Anlass für alle Kommunikation, die über seinen Anschluss stattfindet, verantwortlich gemacht werden.

EuGH, Urt. vom 1.12.2011 - C-145/10

Schutz von Portraitfotos kann eingeschränkt sein

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass Portraitaufnahmen einer Person denselben urheberrechtlichen Schutz genießen wie Fotografien. Die Vorinstanzen hatten darauf verwiesen, dass der Fotograf bei Portraitaufnahmen nur einen geringen Gestaltungsspielraum habe und den Aufnahmen daher die geistige Schöpfungshöhe fehle. Der EuGH geht demgegenüber davon aus, dass der Urheber auch bei Portraitbildern seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen könne, indem er in mehrfacher Weise frei kreative Entscheidung trifft.

BGH, Urt. vom 19.10.2011 - I ZR 140/10

Google Vorschaubilder II

Der Plattformbetreiber Google muss nicht haften, wenn in der Suchmaschine innerhalb der Vorschaubilder urheberrechtlich geschützte Werke wiedergegeben werden. Stellt ein Dritter mit Zustimmung des Urhebers eine Abbildung des Werkes ohne entsprechende Schutzvorkehrungen in das Internet ein, liegt darin eine Einwilligung des Urhebers in die Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung des Werkes.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.8.2011 – 6 U 78/10

Nachrichtentexte können Urheberrechtsschutz genießen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Berufungsverfahren bestätigt, dass auch Nachrichtentexte einen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Anders hatte dies das Landgericht Mannheim in seiner vorhergehenden Entscheidung gesehen; die Entscheidung des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht jedoch aufgehoben.

BGH, Urt. v, 25.03.2015, VIII ZR 243/13

Die WEG als Verbraucher?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden /25.03.2015 / AZ: VIII ZR 243/13 u.a.), dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. In den zu entscheidenden Fällen ging es um die Frage, ob die AGB eines Gasunternehmens für einen Gaslieferungsvertrag mit einer WEG wirksam sind oder nicht. Der Vertrag beinhaltete eine sogenannte formularmäßige Preisanpassungsklausel, nach welcher sich der Preis für die Lieferung von Gas teilweise in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert. Der achte Zivilsenat lehnte die Wirksamkeit der Klauseln in vergleichbaren Fällen für Verbraucher ab, für Unternehmen bejahte er sie jedoch. Die Richter des Bundesgerichtshof betonten nun die Verbrauchereigenschaft der WEG gemäß § 13 BGB und somit die Unwirksamkeit der Klauseln. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft setze sich regelmäßig aus nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen zusammen, die stets als Verbraucher betrachtet werden. Die WEG müsse demnach bereits als ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB angesehen werden, wenn ihr wenigstens nur ein Verbraucher angehöre und der Vertrag, der abgeschlossen werde, weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit diene. Entscheidend sei, dass eine natürliche Person nicht die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers verliere, indem sie kraft Gesetzes Mitglied einer Eigentümergemeinschaft wird.

BGH, Urt. v. 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12

Zuordnung von Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum

 Der BGH hat entschieden, dass Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum gehören. Die Wohnungseigentümerversammlung kann daher über die Gestaltung der Türen entscheiden. In dem zugrundeliegenden Fall erfolgte der Zutritt zu den Wohnungen über Laubengänge, die ihrerseits über eine Tür zum Treppenhaus zugänglich waren. Die Wohnungseigentümerversammlung hatte beschlossen, dass die Wohnungseingangstüren nur in einem bestimmten Farbton und einer bestimmten Ausgestaltung erneuert werden dürfen.  Dies ist nach dem BGH zulässig.

BGH, Urt. v. 05.07.2013 - V ZR 241/12

Verwalter darf Anwalt beauftragen

Der BGH hat entschieden, dass der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt ist, im Rahmen einer Anfechtungsklage ohne gesonderten Beschluss der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer zu beauftragen. Aus der speziellen Bestimmung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergibt sich, dass der Verwalter zu der Führung eines gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1 und Nr. 4 WEG berechtigt ist. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG begründet eine generelle gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters hinsichtlich der genannten Passivprozesse, dem Tatbestandsmerkmal "zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich" kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Das Gesetz definiert im 2. Halbsatz des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG, der durch das Wort "insbesondere" eingeleitet wird, die Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer in den genannten Verfahren als "Fall der zur Abwendung sonstiger Rechtsnachteile erforderlichen Maßnahmen". Dem entspricht es, dass der Verwalter "einen Rechtsstreit führen" und demnach auch einen Rechtsanwalt beauftragen darf.

BGH, Urt. v. 12.4.2013 - V ZR 103/12

Veräußerung von Gemeinschaftseigentum und Beschlussfassung

Die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft wollte eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks an einen benachbarten Grundstückseigentümer veräußern. Nachdem eine Wohnungseigentümerin die notarielle Verkaufsurkunde nicht genehmigte, beschloss eine Eigentümerversammlung, nicht zustimmende Wohnungseigentümer gerichtlich in Anspruch zu nehmen. In der Folge erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage auf Erteilung der Genehmigung gegen die Eigentümerin. Das Amtsgericht verurteilte die Wohnungseigentümerin, das Landgericht hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Der BGH bestätigte die Entscheidung. Die Wohnungseigentümerversammlung hat für einen Veräußerungsbeschluss keine Beschlusskompetenz. Der Beschluss ist nichtig, so dass eine Klage sich nicht auf den Beschluss stützen kann. In dem vom BGH entschiedenen Fall ergab sich auch aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander keine Pflicht zur Veräußerungszustimmung.

Landgericht Köln, Urt. v. 6.6.2013 - 29 S 1/13

Anfechtung einer Verwalterbestellung

Die Eigentümer beschlossen mehrheitlich die Bestellung einer Verwalterin (einer GmbH mit dem Geschäftsführer S.B.). Der Beschlussantrag enthielt die Formulierung, dass die Bestellung "vorsorglich" erfolgt, für den Fall, dass der ursprünglichen Verwalterbestellung aus 2009 "keine Rechtskraft zugesprochen wird". Hintergrund war, dass eine frühere persönliche Verwalterbestellung des S.B. gerichtlich mit einer Beschlussanfechtungsklage angegriffen worden war. Über diese frühere Beschlussanfechtungsklage war zum Zeitpunkt der Bestellung der GmbH noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Beschlussanfechtungsklage wegen der Bestellung der GmbH wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz hob das Landgericht die Entscheidung auf und erklärte den Bestellungsbeschluss für ungültig.