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Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt ausdrücklich vor unseriösen Zahlungsaufforderungen. Unternehmen bieten - teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen - eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechtes beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Angebote, Zahlungsaufforderungen bzw. Rechnungen und Überweisungsträger erwecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare. Solche Schreiben entfalten für sich allein jedoch keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet. Unter http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/warnung/index.html hat das Deutsche Patent- und Markenamt eine Liste derjenigen Unternehmen veröffentlicht, deren Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt stehen, sondern nur diesen Anschein erwecken wollen.

 

BPatG, Urt. v. 25.4.2012 - 27 W (pat) 83/11

Der Name "Robert Enke" darf als Wortmarke eingetragen werden

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Eintragung des Personennamens "Robert Enke" als Wortmarke zulässig ist. Die Witwe des verstorbenen Fußballspielers hatte den Namen ihres Mannes als Wortmarke u.a. für Ton-, Bild- und Datenträger aller Art sowie Druckereierzeugnisse bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Das DPMA wies die Anmeldung als nicht unterscheidungskräftig zurück.

BGH, Urt. v. 18.1.2012 – I ZR 187/10

Domainname ist kein absolutes Recht

Der BGH hat erneut klargestellt, dass durch die Registrierung einer Domain bei DENIC kein absolutes Recht am Domainnamen entsteht (und somit kein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB). Durch den Vertrag mit DENIC entsteht zu Gunsten des Domaininhabers lediglich ein relativ wirksames, vertragliches Nutzungsrecht.

Diese Entscheidung schließt an frühere Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts an und überrascht insofern nicht.


BGH, Urt. vom 14.4.2011 – I ZR 33/10

Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Ein Automobilhersteller kann es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechtes untersagen, mit der Bildmarke des Automobilherstellers für die von der Werkstatt angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Das Markenrecht des Automobilherstellers wird schon dadurch verletzt, dass die Reparaturwerkstatt ohne Genehmigung die Werbemarke des Automobilherstellers für ihre Zwecke verwendet.