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BAG, Urt. v. 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

Betriebsratsanhörung durch Vertreter des Arbeitgebers - Keine Zurückweisung nach § 174 BGB

Ein Arbeitgeber wurde durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser leitete vor dem Auspruch von Kündigungen schriftlich das Anhörungsverfahren beim Betriebsrat ein, ohne eine Vollmacht vorzulegen. Der Betriebsrat wies die Anhörung deshalb zurück. Der gekündigte Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage mit dem Argument, die Kündigung sei wegen der fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hält - im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht - die Kündigung für wirksam. Der Betriebsrat kann die Anhörung zu einer beabsichtigten Kündigung durch einen Boten oder Vertreter des Arbeitgebers nicht entsprechend § 174 Satz 1 BGB zurückweisen, wenn der Anhörung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist. Der Zweck des Anhörungserfordernisses steht einer entsprechenden Anwendung von § 174 BGB entgegen. Das Verfahren nach § 102 BetrVG ist nicht an Formvorschriften gebunden. Eine mündliche oder telefonische Anhörung ist möglich. Auch in einem solchen Fall beginnt die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu laufen. Hat der Betriebsrat Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung der ihm gegenüber bei der Anhörung auftretenden Person, kann er sich nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber äußern.

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