BGH, Urt. v. 6.11.2013 - VIII ZR 416/12
Vermieter haben bei Auszug des Mieters Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen neutralen Anstrichs
Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutrales Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.