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BGH, Urt.v. 22.1.2013 - VIII ZR 329/11

Zulässigkeit eines formularmäßigen Verbots zur Tierhaltung im Mietvertrag

Ein uneingeschränktes formularmäßiges Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in einem Wohnraummietvertrag ist - auch unter Beachtung der zulässigen Kleintierhaltung - mit dem Kernbereich des Nutzungsrechtes nicht vereinbar. Formularklauseln, die die Erlaubniserteilung in das freie und damit nicht überprüfbare Ermessen des Vermieters verlagern, sind unwirksam. Enthält der Mietvertrag z.B. eine Klausel, dass der Mieter Haustiere (mit Ausnahme von Kleintieren) nur mit Zustimmung des Vermieters halten und die Zustimmung von dem Vermieter nach freiem Ermessen widerrufen werden darf, stellt dies eine unbillige Benachteiligung des Mieters dar. Das "freie Ermessen" des Vermieters ist für den Mieter an keine nachprüfbaren Beurteilungsvoraussetzungen gebunden. In der nach § 307 Abs. 1 BGB mieterfeindlichsten Auslegung der Klausel kann der Vermieter die Zustimmung zur Tierhaltung auch ohne Vorliegen eines Grundes, wie z.B. Störung der Nachbarn, versagen. Für einen derart schrankenlosen Erlaubnisvorbehalt des Vermieters liegt kein berechtigtes Interesse desselben vor. Ist die Formularklausel zur Tierhaltung unwirksam, ist die Frage der Tierhaltung danach zu beurteilen, ob sich diese im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nach § 535 Abs. 1 BGB bewegt.