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BGH, Urt. v. 10.4.2013 - VIII ZR 213/12

Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter nicht verpflichtet ist, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen. Die Parteien stritten um die Räumung einer Mietwohnung, die die Mutter des Beklagten im Jahr 1954 angemietet hatte. Im Jahr 2006 zog auch der Beklagte in diese Wohnung ein, um seine Mutter zu pflegen. Nachdem die Mutter verstorben war, zeigte der Beklagte gegenüber dem Kläger den Tod der Mutter an und erklärte den Eintritt in das Mietverhältnis. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis außerordentlich und gab zur Begründung an, der Beklagte habe über mehrere Jahre hinweg ohne seine Erlaubnis in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt und die Wohnung damit entgegen dem vertraglichen Zweck gewerblich genutzt. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms sei es zudem zu den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigenden Streitigkeiten mit den Mitmietern gekommen. 

Die Kündigung des Klägers ist wirksam. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Vermieter geschäftliche Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, ohne eine entsprechende Vereinbarung in der Mietwohnung grundsätzlich nicht dulden. Der Vermieter kann zwar im Einzelfall verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Aufgrund der Häufigkeit des von dem Beklagten erteilten Musikunterrichtes an drei Werktagen für etwa zwölf Schüler kam eine derartige Erlaubnis aber offensichtlich nicht in Betracht. Die Kündigung des Klägers hat daher das Mietverhältnis wirksam beendet.