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OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012 - 6 U 190/11

Telekom darf keine fiktiven Auftragsbestätigungen versenden

Ein Kunde der Telekom, der sich zur Klärung von Fragen zu seiner Rechnung in einen T-Home-Shop begeben hatte, wurde dort zu seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Fußball und Film befragt. Zwei Wochen später erhielt der Kunde Post von der Telekom mit einer "Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag". Der Kunde hatte das Unternehmen angeblich beauftragt, seinen Vertrag auf ein teureres Paket umzustellen. Ein entsprechender Auftrag durch den Kunden wurde allerdings nie erteilt. Das OLG Köln sieht in der Versendung der Auftragsbestätigung ohne zugrundeliegenden Auftrag eine unzumutbare Belästigung des Kunden. Dieser müsse das Schreiben nicht nur entgegennehmen und püfen, sondern sich auch aktiv mit der Telekom in Verbindung setzen, um nicht zusätzliche Kosten durch den Tarifwechsel tragen zu müssen. Die Handlungsweise der Telekom stelle einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.