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LG München I, Urt. v. 28.8.2012 - 33 O 13190/12

Werbung "10 % auf alles" kann wettbewerbswidrig sein

Ein Gartencenter lockte in einem Werbeprospekt mit dem Slogan "Zwei Tage lang 10 % auf alles". Laut einem Sternchenhinweis waren allerdings "Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware" von der Rabatt-Aktion ausgenommen. Das LG München I hält dies für wettbewerbswidrig, da es sich um eine reine Blickfangwerbung handle und die Ausnahmen für den Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar seien. Eine blickfangmäßig herausgestellt Anpreisung dürfe keine unwahren Angaben enthalten. Die Anpreisung "10 % auf alles" entspreche gerade nicht der Wahrheit, da bestimmte Waren von dem Angebot ausgenommen seien. Der Sternchenhinweis sei irrelevant, da ein solcher keine Ausnahmen enthalten dürfe, sondern allenfalls Erklärungen oder Ergänzungen zu der Werbung. Hinzu komme, dass die Beklagte auch Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge ihrer gesetzlichen Preisbindung ohnehin nicht von dem Rabatt erfasst sein könnten.