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Rundfunkgebühr ist verfassungsgemäß

Im Januar 2013 haben wir an dieser Stelle über das Rechtsgutachten des Juristen Ermano Geuer zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkgebühr und das von Herrn Geuer geführte Popularklageverfahren berichtet. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages im privaten und gewerblichen Bereich sowie für Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß ist. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nach Auffassung der Richter um eine nichtsteuerliche Abgabe, die als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geschuldet wird. Durch den Rundfunk werde eine allgemeine Informationsquelle erschlossen, die den Bürgern einen Vorteil verschaffe. Irrelevant sei, ob dieser Vorteil von dem Einzelnen auch tatsächlich in Anspruch genommen werde. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit vor, da keine Pflicht zur Nutzung statuiert werde. Aufgrund der rechtlichen Einordnung des Abgabentyps als "Beitrag" sei unerheblich, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich genutzt werde. Der Rundfunkbeitrag sei zudem im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch, zumal für Fälle fehlender Leistungsfähigkeit oder sonstige Härtefälle Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vorlägen. Bedenken wegen einer Verletzung des Gleichheitssatzes seien ebenfalls unbegründet, da jedem Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag auferlegt werde. Im unternehmerischen Bereich sei die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Betriebsstätte sachgerecht, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der abgabepflichtigen Personen angemessen zu verteilen.