BGH, Urt. v. 10.07.2020, V ZR 178/19
Gezahlte Abrechnungsspitze der Jahresabrechnung kann nicht zurückverlangt werden
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 10.07.2020 - V ZR 178/19 zu zwei bislang obergerichtlich nicht geklärten Fragen geäußert.
- Leistet ein Wohnungseigentümer auf eine beschlossene Jahresabrechnung eine Nachzahlung (Abrechnungsspitze) und wird die Jahresabrechnung später für ungültig erklärt, kann er seine Zahlung nicht zurückfordern. Der Wohnungseigentümer kann lediglich vom Verwalter verlangen, dass eine neue Jahresabrechnung erstellt wird, diesen Anspruch kann der einzelne Wohnungseigentümer ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer gegen den Verwalter geltend machen, um die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrecht zu erhalten.
- Wird im umgekehrten Fall ein Miteigentümer auf Zahlung der sich aus einer beschlossenen Jahresabrechnung ergebenden Abrechnungsspitze verklagt, so entfällt der Klagegerund erst dann, wenn die Jahresabrechnung im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig für ungültig erklärt wurde. Aus diesem Grund muss der nicht zahlende Miteigentümer sowohl Verzugszinsen als auch alle bis zur endgültigen Ungültigkeit der Jahresabrechnung angefallenen Rechtsverfolgungskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zahlen. Ein rückwirkender Wegfall dieser Verzugsschäden durch die Aufhebung der Wohnlastabrechnung erfolgt nicht.