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Landgericht Köln, Urt. v. 6.6.2013 - 29 S 1/13

Anfechtung einer Verwalterbestellung

Die Eigentümer beschlossen mehrheitlich die Bestellung einer Verwalterin (einer GmbH mit dem Geschäftsführer S.B.). Der Beschlussantrag enthielt die Formulierung, dass die Bestellung "vorsorglich" erfolgt, für den Fall, dass der ursprünglichen Verwalterbestellung aus 2009 "keine Rechtskraft zugesprochen wird". Hintergrund war, dass eine frühere persönliche Verwalterbestellung des S.B. gerichtlich mit einer Beschlussanfechtungsklage angegriffen worden war. Über diese frühere Beschlussanfechtungsklage war zum Zeitpunkt der Bestellung der GmbH noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Beschlussanfechtungsklage wegen der Bestellung der GmbH wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz hob das Landgericht die Entscheidung auf und erklärte den Bestellungsbeschluss für ungültig.

Das Landgericht hielt den Beschluss der Eigentümerversammlung für nicht ordnungsgemäß, weil zumindest unklar ist, ob der Beschluss eine Bedingung beinhaltet, die nicht hinreichend bestimmt ist. Beschlüsse müssen jedoch so gehalten sein, dass alle ihnen "Unterworfenen" wissen, was jetzt und gegebenenfalls künftig gilt. Die Wohnungseigentümer sollen den Inhalt der von ihnen getroffenen Entscheidung unmittelbar aus dem getroffenen Beschluss selbst entnehmen können, ohne dass zuvor Rückfragen erforderlich sind oder gar der Verlauf der Abstimmung und die vorangegangene Diskussion zu rekonstruieren wäre. Im Übrigen spreche ein wichtiger Grund gegen die Bestellung der GmbH. Bei einer Personenidentität des früheren (persönlichen) Verwalters und des Geschäftsführers der neu bestellten GmbH könnten auf frühere Vorfälle aus der Zeit der persönlichen Verwalterstellung zurückgegriffen werden. Diesbezüglich lasse sich ein "erhebliches Fehlverhalten" des S.B. feststellen. In der Vergangenheit sei - ohne Einschaltung der Wohnungseigentümer - von ihm versucht worden, die Verwaltungstätigkeit auf die GmbH zu übertragen, ohne dass bei ihm die Einsicht bestand, dass das Verhalten pflichtwidrig ist. Außerdem spreche für eine nachlässige Verwaltungsführung, dass die Jahresabrechnung 2009 erst für die Versammlung im August 2012 erstellt worden ist.

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