Oberländer Ufer 174
50968 Köln

Telefon: +49 221 412004
Telefax: +49 221 4200066
E-Mail: kanzlei@koehler-rae.de

» Routenplaner

LG Heilbronn, Beschl. v. 21.12.2012 - 1 T 231/12

Bei bevorrechtigten Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG hindert ein Eigentumswechsel nicht die Zwangsversteigerung

Eine Eigentümergemeinschaft betreibt die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 ZVG wegen bevorrechtigter Ansprüche. Im Grundbuch der zu versteigernden Wohnung war eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens wurde das Eigentum auf einen neuen Eigentümer umgeschrieben. Dieser beantragte die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens.

Der Einstellungsantrag wurde in zweiter Instanz durch das Landgericht Heilbronn zurückgewiesen. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG gewährt einer Eigentümergemeinschaft ein bevorrechtigtes dingliches Recht auf Befriedigung aus dem Wohnungseigentum [wegen fälliger Hausgeld-Ansprüche für das laufende Jahr und für die letzten beiden Jahre vor Beschlagnahme], welches insbesondere nicht von der Person des Eigentümers abhängig ist und keinen persönlichen Anspruch gegen den Eigentümer voraussetzt. Das Vorrecht knüpft zwar an die Beschlagnahme (u.a. Beschluss über die Zwangsversteigerung, § 20 ZVG) an, dies bedeutet jedoch nicht, dass das Befriedigungsrecht erst mit der Beschlagnahme entsteht. Das Befriedigungsrecht entsteht von Gesetzes wegen mit der Fälligkeit der in § 10 genannten Hausgeldansprüche. Offen gelassen hat das Landgericht die umstrittene Frage, ob der für die Zwangsversteigerung verwendete Titel gegen den Erwerber der Eigentumswohnung umgeschrieben werden muss (vgl. Böttcher, ZfIR 2010, 521) oder nicht (Stöber, Kommentar zum ZVG).

{backbutton}