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BGH, Urt. v. 17.4.2013 - VIII ZR 252/12

Umlage der Grundsteuer in der Betriebskostenabrechnung

Die Kosten für die Grundsteuer können von dem Vermieter ohne weitere Rechenoperationen in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Zwangsverwalterin einer Wohnung die beklagte Mieterin auf Nachzahlung von Betriebskosten in Anspruch. Die Beklagte wandte unter anderem ein, der Betrag der Grundsteuer könne nicht ohne weiteres in die Abrechnung eingestellt werden, vielmehr müsse eine Umlage nach Wohnfläche erfolgen. Der BGH sieht dies anders. Vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die - wie die Grundsteuer - von einem Dritten speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden, sind in der Betriebskostenabrechnung an den Mieter schlicht "weiterzuleiten". Jede Eigentumswohnung bildet für sich eine wirtschaftliche Einheit, so dass keine weitere Umlage erforderlich ist. Für die Anwendung eines gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels ist kein Raum, da es bei derartigen Positionen nichts umzulegen gibt.