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BGH, Urt. v. 28.5.2013 - VI ZR 125/12

Bildberichterstattung über 11-jähriges Kind

Die Klägerin, eine Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover, nahm an einem Eiskunstlauf-Turnier in Toulon/Frankreich teil. Eine deutsche Illustrierte berichtete über dieses Turnier und verwendete dabei Bilder der Klägerin, die sie als Eiskunstläuferin zeigen. Der Unterlassungsantrag der Klägerin war vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht erfolgreich; vom BGH wurde die Klage jedoch abgewiesen. Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, es sei denn, es handele sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Der Wettbewerb, an dem die Klägerin teilgenommen hatte, wurde vom BGH als ein solches zeitgeschichtliches Ereignis angesehen. Hierüber dürfe - auch unter Verwendung von Fotos - berichtet werden. Die Zulässigkeit der Bildberichterstattung scheitere auch nicht daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen erst 11 Jahre alt war. Ein besonderes Schutzbedürfnis für Kinder fehlt, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, indem sie an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Die veröffentlichten Fotos wiesen nach Ansicht des BGH keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, weshalb eine einzelfallbezogene Abwägung der gegenseitigen Interessen (Persönlichkeitsrechte des Kindes - Meinungs- und Pressefreiheit der Illustrierten) für eine Zulässigkeit der Berichterstattung sprach.