BGH, Urt. v. 27.4.2012 - V ZR 177/11
Unverjährbarer Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung
Die Kläger verlangten von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zur Errichtung eines zweiten Rettungsweges, der an der Wohnung der Kläger auf Kosten der Eigentümergemeinschaft errichtet werden sollte. Den zweiten Rettungsweg hatte das Bauaufsichtsamt aus Brandschutzgründen gefordert. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung, weil der nicht ordnungsmäßige Zustand schon länger als drei Jahre angedauert hatte. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung als eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung nicht verjähren kann. Die Einhaltung von Brandschutzvorschriften, hier die Pflicht zur Errichtung eines zweiten Rettungswegs für die Wohnung der Kläger, stellt eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar und eine Dauerverpflichtung.
(Vorentscheidungen: AG Köln - 202 C 102/09, LG Köln - 29 S 159/10)