BGH, Urt. v. 17.2.2012 - V ZR 251/10
Wohnungseigentumsrechtliche Jahresabrechnungen: Abgrenzungen bei Heizkosten nicht zulässig
Der Bundesgerichtshof hat der "Abgrenzungstheorie" eine deutliche Absage erteilt. Die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümerversammlung muss die tatsächlichen Zahlungsflüsse des abzurechnenden Wirtschaftsjahres ausweisen (Geldzufluss- / Geldabflussprinzip). Das gilt auch für die Heizkosten, bei denen die bisher herrschende Meinung die Auffassung vertreten hat, in die Jahresabrechnung könne die nach der Heizkosten-Verordnung erstellte Heizkostenabrechnung aufgenommen werden. Der BGH differenziert nach der Gesamtabrechnung und der Einzelabrechnung; in die Gesamtabrechnung sind die tatsächlichen aufgewendeten Beträge für den Energiebezug (einschließlich der tatsächlich aufgewendeten Nebenkosten, wie Stromkosten, Brennerwartung usw.) aufzunehmen, in die Einzelabrechnungen demgegenüber die Beträge, die nach den Vorschriften der Heizkosten-Verordnung ermittelt wurden. Die Abweichungen zwischen der Gesamtabrechnung und den Einzelabrechnungen sind vom Verwalter der Eigentümergemeinschaft in seiner Jahresabrechnung zu erklären.