BGH, Urt. v. 1.6.2012 - V ZR 195/11
Schallschutzwerte richten sich nach dem Datum der Gebäudeerrichtung
Ein Wohnungseigentümer klagte wegen Lärmbelästigung aus einer über ihm liegenden Wohnung. In dieser Wohnung hatte der neue Mieter des Beklagten den seit langen Jahren liegenden Teppichboden gegen Laminat und Fliesen ausgetauscht. Verlegt wurden die Materialien unter Verwendung einer Schallschutzmatte auf dem ursprünglich vorhandenen Parkettfußboden. Das Gebäude stammt aus dem Jahr 1966. Die Schallübertragung bewegte sich im Rahmen der Werte der DIN 4109 (Ausgabe 1962), nicht jedoch - wie der Kläger begehrte - nach dem Standard zum Zeitpunkt der Teppichbodenentfernung. Die Klage wurde abgewiesen. Die DIN 4109 ist rechtlich unverbindlich, gleichwohl kommt den Werten dieser DIN-Norm erhebliches Gewicht bei der Frage zu, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben. Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungsschwelle ist die DIN-Norm, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galt. Spätere Änderungen der DIN-Normen haben keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern. Auch der Austausch eines Bodenbelages lässt die Anforderungen unverändert. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes (der über die DIN-Werte zur Zeit der Gebäudeerrichtung hinausgeht). Die Gemeinschaftsordnung könnte jedoch Regelungen enthalten, aus denen hervorgeht, dass ein höherer Wert als der DIN-Mindeststandard eingehalten werden soll. Die Gemeinschaftsordnung wäre dann verbindlich.
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