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BGH, Urt.v. 20.6.2012 - VII ZR 268/11

"Bellprotokoll" ist zur Darlegung eines Mietmangels nicht zwingend erforderlich

Die beklagte Mieterin sowie die Tochter der Klägerin wohnen in demselben Haus. Bereits im Jahr 2007 kam es zu einem Rechtsstreit, da die Beklagte die monatliche Miete wegen andauernden Hundegebells durch den Hund der Tochter der Klägerin gemindert hatte. Das AG Köln gab der Beklagten Recht und entschied, dass die Miete monatlich um € 81,14 gemindert war. Mit Schreiben vom 20.2.2009 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzug. Die Beklagte meint, die Kündigung sei unwirksam, da wegen des fortdauernden Hundegebells die Miete weiterhin gemindert sei. Der BGH gibt der Mieterin Recht. Der Mieter müsse lediglich das Vorliegen eines konkreten Sachmangels darlegen, das Maß der Beeinträchtigung oder einen konkreten Minderungsbetrag müsse er hingegen nicht vortragen. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen ist die Vorlage eines detaillierten "Protokolls" nicht erforderlich. Es genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Hier waren diese Angaben bereits aus dem Vorprozess bekannt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Es bedurfte daher keines "Bellprotokolls".