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BGH, Urt. v. 18.02.2015 - VIII ZR 186/14

Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus

Der BGH hat entschieden, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch im Einzelfall eine Störung des Hausfriedens darstellen und daher eine Kündigung rechtfertigen kann. Der Beklagte ist seit mehr als 40 Jahren Mieter einer Wohnung der Klägerin in Düsseldorf. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis, da aufgrund des Rauchverhaltens des Beklagten Zigarettenrauch in das Treppenhaus gelange und es zu einer Geruchsbelästigung der übrigen Mieter gekommen sei. Der Beklagte lüfte seine Wohnung nicht ausreichend über die Fenster und leere ebenso wenig seine Aschenbecher. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Räumungsklage statt, das Landgericht lehnte die Berufung des Beklagten ab. Die Revision des Beklagten hat teilweise Erfolg. Der BGH verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Grundsätzlich könne eine Geruchsbelästigung der Mieter durch Zigarettenrauch zwar zu einer Störung des Hausfriedens führen, insbesondere wenn die Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen wie regelmäßiges Lüften die Belästigung vermeiden könnte. Im Streitfall war es nach Ansicht des BGH allerdings nicht möglich zu beurteilen, ob ein Kündigungsgrund vorlag, da die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften Tatsachenfeststellung beruhe.