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BGH, Urt. v. 4.2.2015 - VIII ZR 154/14

Rechtsmissbräuchliche Kündigung wegen Eigenbedarfs

Der BGH hat entschieden, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs der Kinder nicht per se rechtsmissbräuchlich und unwirksam ist, wenn der Vermieter bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses ein heranwachsendes Kind hat. 

Die Parteien schlossen im Jahr 2011 einen unbefristeten Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung. Im Februar 2013 kündigte der Kläger als Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich zum 31.3.2013. Als Grund führte er an, seine 20-jährige Tochter benötige ab Sommer 2013 wegen eines berufsbegleitenden Studiums die Mietwohnung. Nachdem der Beklagte der Kündigung widersprach, erhob der Kläger erfolgreich Räumungsklage. Im Berufungsverfahren wurde die Räumungsklage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen, da für den Vermieter schon bei Vertragsabschluss objektive Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass das Mietverhältnis nur kurzzeitig andauern werde. Der Vermieter habe bei verständiger Würdigung voraussehen können, dass seine Tochter die Wohnung zeitnah benötigt.

Der BGH verweist den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Die auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützte Eigenbedarfskündigung ist wirksam. Es liegt kein Rechtsmissbrauch des Vermieters vor, wenn ein möglicher Eigenbedarf bei Mietvertragsabschluss für diesen zwar vorhersehbar war, von dem Vermieter aber weder beabsichtigt noch in Betracht gezogen wurde. Würde man dem Vermieter vor Vertragsschluss eine (sich nach verbreiteter Auffassung auf bis zu fünf Jahre erstreckende) Lebensplanung auferlegen, würde dies in erheblichem Maße in die nach Art 14 GG geschützte Eigentumsfreiheit eingreifen.