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Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.06.2013 - 223 S 246/12

Das Interesse des Vermieters an einer funktionsfähigen Wärmedämmfassade überwiegt das Interesse des Mieters.

Das Landgericht Düsseldorf hatte im Juni 2013 folgenden Konflikt zur Entscheidung vorliegen: Ein Vermieter hatte die Fassade seines Hauses durch Anbringung einer Wärmedämmung saniert. Im Zuge dieser Sanierung mussten eine zur Mietwohnung des späteren Klägers gehörende Außenjalousie entfernt sowie die Abluftöffnung für eine Dunstabzugshaube verschlossen werden. Der Mieter verlangte hieraufhin Wiederherstellung von beidem, hilfsweise den Ersatz von Kosten für angemessene Kompensationsmaßnahmen. Das Landgericht urteilte, dass das Interesse des Vermieters an einer funktionsfähigen Wärmedämmfassade das Interesse des Mieters an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes überwiegt. Der Mieter hat in der Folge keinen Anspruch auf Wiederherstellung (von Außenjalousie und Abluftöffnung), wenn diese zur Wärmedämmung entfernt werden mussten und nicht ohne Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der neuen Wärmedämmung wieder hergestellt werden können. Sofern für den Mieter in der Folge eine Verschlechterung der Mietsache eintritt (bspw. Wegfall von Sicht- und Einbruchsschutz im Erdgeschoss), kann der Mieter jedoch nach dem Urteil des Landgerichts Ersatz von Kosten für angemessene Kompensationsmaßnahmen (bspw. Innenjalousien und Fenstersicherungen) verlangen. Verbleibenden Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs soll der Mieter mit Mietminderung oder Schadenersatzforderung begegnen können.