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BGH, Urt. v. 08.01.2014 - VIII ZR 210/13

Eine tageweise Untervermietung an Touristen ist grundsätzlich unzulässig

Der BGH hat im Januar 2014 eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer tageweisen Untervermietung an Touristen getroffen. Eine Erlaubnis zur Untervermietung umfasst nach der Entscheidung des BGH grundsätzlich nicht die Erlaubnis einer bloß tageweisen Vermietung an Touristen. Etwas anderes kann nach dem BGH aber gelten, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der Erlaubnis auch eine solche Art der Untervermietung erfasst ist. In dem vom BGH entschiedenen Fall war eine Erlaubnis zur Untervermietung "ohne vorherige Überprüfung" der Untermieter erteilt. Selbst bei einer solch weiten Erlaubnis zur Untervermietung kann nach dem BGH nicht davon ausgegangen werden, dass diese kurzfristige Untervermietungen an wechselnde Feriengäste beinhaltet. Ausschlaggebend sei, dass sich eine derartige Untervermietung von einer gewöhnlichen Untervermietung unterscheide. Sofern eine Überlassung an Touristen nicht ausdrücklich vorgesehen werde, sei eine ungewöhnliche Nutzung von der Erlaubnis zur Untervermietung nicht umfasst.