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LG Köln, Urt. v. 30.1.2014 – 14 O 427/13

Urheberrechtsvermerk auf Bildern

Werden fremde Bilder veröffentlicht, muss ein entsprechender Urheberrechtsvermerk im Bild selbst untergebracht sein, er darf zumindest bei separatem Aufruf des Bildes in der Bilder-URL nicht fehlen.Ein Webseitenbetreiber hatte bei einem Internet-Bilderdienst ein Bild gekauft, heruntergeladen und auf seiner Webseite verwendet. Nach den Lizenzbedingungen des Bilderdienstes musste der Webseitenbetreiber den jeweiligen Fotografen bei jeder Verwendung des Bildes entweder am Bild selbst oder am Seitenende seiner Webseite benennen. Letzteres hatte der Webseitenbetreiber mit der Angabe „Bild: [Fotografenname] / pixelio.de“ getan. Bei einem unmittelbaren Aufruf des Bildes mittels Rechtsklick auf das Bild im Kontextmenü, ohne Öffnung weiterer Textseiten,  erschien jedoch kein Hinweis. Dies wertete das Gericht als Verstoß gegen das Urheberrecht, genauer gegen das Urheberbenennungsrecht nach § 13 Abs. 2 UrhG. Die Darstellung eines Bildes in einer separaten URL stellt eine eigene Verwendung dar, so dass ein entsprechender Urheberrechtsvermerk erfolgen musste.