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BGH, Urt. v. 18.1.2012 – I ZR 187/10

Domainname ist kein absolutes Recht

Der BGH hat erneut klargestellt, dass durch die Registrierung einer Domain bei DENIC kein absolutes Recht am Domainnamen entsteht (und somit kein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB). Durch den Vertrag mit DENIC entsteht zu Gunsten des Domaininhabers lediglich ein relativ wirksames, vertragliches Nutzungsrecht.

Diese Entscheidung schließt an frühere Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts an und überrascht insofern nicht.