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BAG, Urt. v. 29.8.2012 - 10 AZR 499/11

Die Ausübung eines Ehrenamtes begründet kein Arbeitsverhältnis

Die Klägerin war als ehrenamtliche Mitarbeiterin bei einer örtlichen Telefonseelsorge im Umfang von 10 Stunden im Monat unentgeltlich tätig. Sie erhielt dafür einen Unkostenbeitrag von 30 Euro. Neben der Klägerin sind fünfzig weitere ehrenamtliche Telefonseelsorger bei der Beklagten beschäftigt. Nach der Dienstordnung für ehrenamtliche Kräfte wird deren regelmäßige Beteiligung erwartet, die Dienstpläne der Telefonseelsorger werden jeweils im Vormonat ausgelegt, damit die Ehrenamtler sich für ihre Dienste eintragen. Die Klägerin wurde im Januar mündlich von ihrem Dienst entbunden und erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Die Klage wurde mangels Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in allen Instanzen abgewiesen. Die Ausübung eines Ehrenamtes stellt keine entgeltliche Tätigkeit dar, sondern ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber den Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit ist - bis zur Grenze des Missbrauchs, die nicht zu erkennen war - rechtlich zulässig und stellt keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften dar.