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BGH, Urt. v. 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses zwecks beruflicher Eigennutzung

Eine Vermieterin kündigte den Wohnraummietvertrag ihres Mieters mit der Begründung, dass die Räumlichkeiten für das von ihrem Ehemann im selben Objekt ausgeübte Gewerbe benötigt würden. Da die aktuellen Räumlichkeiten überfrachtet seien, solle in der Mietwohnung ein weiterer Arbeitsplatz sowie ein Archiv eingerichtet werden.

Der BGH hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist. Insbesondere liegt keine klassische Eigenbedarfskündigung vor, da diese auf den Fall beschränkt ist, dass der Vermieter die Wohnung zu Wohnzwecken benötigt. Eine Kündigung zur gewerblichen Eigennutzung ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter nach einer umfassenden Abwägung im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Kündigung besitzt. Dies liegt -zum Schutze des Wohnraummieters- nur dann vor, wenn dem Vermieter anderenfalls erhebliche Nachteile drohen. Diese lagen im Ausgangsfall nicht vor.