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BGH, Urt. v. 13.7.2012 - V ZR 204/11

Tagesmuttertätigkeit in Eigentumswohnung nach Untersagungsbeschluss unzulässig

Zwischen den Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft besteht Streit über die Nutzung einer Eigentumswohnung. Die Mieterin der Beklagten übt in deren Wohnung eine Tätigkeit als Tagesmutter aus und betreut regelmäßig bis zu 5 Kleinkinder. Nach der Gemeinschaftsordnung darf in einer Eigentumswohnung eine gewerbliche und berufliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Verwalters ausgeübt werden. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung der anderen Eigentümer befürchten lässt. In einer Eigentümerversammlung war eine Tätigkeit als Tagesmutter untersagt worden; dieser Beschluss war von den Beklagten nicht angefochten worden. Das war ein entscheidender Fehler.

Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht Köln) bestätigt und ausgeführt, dass schon allein aufgrund des nicht angefochtenen Untersagungsbeschlusses der Eigentümerversammlung eine weitere Tätigkeit als Tagesmutter in der Eigentumswohnung unzulässig ist. Deutlich gemacht hat aber der BGH, dass den Beklagten immer noch die Möglichkeit offen steht, bei dem Verwalter oder der Eigentümerversammlung einen Antrag auf Genehmigung der Tätigkeit in der Wohnung zu stellen. Über einen solchen Antrag ist dann unter Berücksichtigung der Wertung des § 22 Abs. 1a BImSchG zu entscheiden.

[§ 22 Abs. 1a BImSchG sieht vor, dass Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtung u.ä. keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen und bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen die Immissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte nicht herangezogen werden dürfen.]

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