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BGH, Urt. v, 25.03.2015, VIII ZR 243/13

Die WEG als Verbraucher?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden /25.03.2015 / AZ: VIII ZR 243/13 u.a.), dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. In den zu entscheidenden Fällen ging es um die Frage, ob die AGB eines Gasunternehmens für einen Gaslieferungsvertrag mit einer WEG wirksam sind oder nicht. Der Vertrag beinhaltete eine sogenannte formularmäßige Preisanpassungsklausel, nach welcher sich der Preis für die Lieferung von Gas teilweise in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert. Der achte Zivilsenat lehnte die Wirksamkeit der Klauseln in vergleichbaren Fällen für Verbraucher ab, für Unternehmen bejahte er sie jedoch. Die Richter des Bundesgerichtshof betonten nun die Verbrauchereigenschaft der WEG gemäß § 13 BGB und somit die Unwirksamkeit der Klauseln. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft setze sich regelmäßig aus nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen zusammen, die stets als Verbraucher betrachtet werden. Die WEG müsse demnach bereits als ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB angesehen werden, wenn ihr wenigstens nur ein Verbraucher angehöre und der Vertrag, der abgeschlossen werde, weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit diene. Entscheidend sei, dass eine natürliche Person nicht die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers verliere, indem sie kraft Gesetzes Mitglied einer Eigentümergemeinschaft wird.