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BGH, Urt. v. 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12

Zuordnung von Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum

 Der BGH hat entschieden, dass Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum gehören. Die Wohnungseigentümerversammlung kann daher über die Gestaltung der Türen entscheiden. In dem zugrundeliegenden Fall erfolgte der Zutritt zu den Wohnungen über Laubengänge, die ihrerseits über eine Tür zum Treppenhaus zugänglich waren. Die Wohnungseigentümerversammlung hatte beschlossen, dass die Wohnungseingangstüren nur in einem bestimmten Farbton und einer bestimmten Ausgestaltung erneuert werden dürfen.  Dies ist nach dem BGH zulässig.

Die Wohnungseingangstüren gehören zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes, die nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das äußere Gestaltungsbild des Gebäudes verändert wird. An wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes kann kein Sondereigentum begründet werden. Da die Treppenhäuser und Laubengänge, die zu den Wohnungen führen und nur durch die Wohnungseingangstür abgetrennt werden, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören und in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Wohnungseingangstüren stehen, ergibt sich auch hierdurch eine Gemeinschaftsbezogenheit. Erst durch die Einfügung der Wohnungseingangstüren wird die Abgeschlossenheit der Sondereigentumsräume hergestellt, die Wohnungseingangstüren dienen der Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Aus der Zugehörigkeit (auch) zum Gemeinschaftseigentum ergibt sich nach dem BGH, dass die gesamte Tür als einheitliche Sache im Gemeinschaftseigentum steht.