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BGH, Urt. v. 14.12.2012 - V ZR 102/12

Klageerhebung ohne Benennung der Beklagten (Beschlussanfechtung)

Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will. Das Landgericht Itzehoe wies eine Beschlussanfechtungsklage als unzulässig zurück, weil die Klägerin in ihrer Klageschrift nur die Grundstücksbezeichnung, nicht aber die Beklagten namentlich genannt hatte. Der BGH hob die Entscheidung auf.

Die übrigen Wohnungseigentümer sind, so der BGH, als Beklagte des Rechtsstreits anzusehen. "Zwar ist in der Klageschrift nicht ausdrücklich erwähnt, gegen wen sich die Klage richtet. Das Schreiben der Klägerin lässt jedoch unmissverständlich erkennen, dass sie verschiedene Beschlüsse, die in der Versammlung der Wohnungseigentümer gefasst wurden, anficht. Da als Gegner der Beschlussanfechtungsklage ernsthaft nur die übrigen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, besteht bei verständiger Würdigung der in der Klageschrift enthaltenen Angaben kein vernünftiger Zweifel, dass die Klägerin die Wohnungseigentümer der bezeichneten Wohnungseigentumsanlage verklagen wollte."

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