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BGH, Urt. v. 28.9.2012 – V ZR 251/11

Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung zur Kreditaufnahme

Der Kläger beantragt mit einer am 30.11.2009 eingereichten Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses einer Eigentümerversammlung vom 29.4.2009, mit dem eine Kreditaufnahme (€ 550.000) beschlossen worden war, Laufzeit des Kredits 20 Jahre. Die Finanzierungskosten sollten nach diesem Beschluss in die jeweiligen Wirtschaftspläne aufgenommen werden. Die Klage war erfolglos.

Die Wohnungseigentümerversammlung hat die Beschlusskompetenz, den Finanzbedarf des rechtsfähigen Verbandes (Wohnungseigentümergemeinschaft) auch durch die Aufnahme eines Kredits zu decken. Von diesem grundsätzlichen Ansatzpunkt zu trennen ist die Frage, ob die Aufnahme eines Kredits, bei dem es nicht nur um die Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfs in überschaubarer Höhe geht, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Darauf kam es im Fall jedoch nicht mehr an, weil der Beschluss vom 29.4.2009 nicht rechtzeitig angefochten worden war und nicht nichtig ist. Der Kläger hatte auch gerügt, die Eigentümerversammlung habe keine Kompetenz, eine gesamtschuldnerische Haftung zu beschließen. Eine gesamtschuldnerische Haftung ergab sich jedoch aus dem Beschluss nicht. Allerdings ist es richtig, dass die Wohnungseigentümerversammlung keine Beschlusskompetenz dafür hat, eine solche gesamtschuldnerische Haftung zu beschließen. Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG durch den BGH hatte ausdrücklich den Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung zum Gegenstand; das hat der Gesetzgeber durch die Regelung in § 10 Abs. 8 WEG nachvollzogen.

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