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BGH, Urt. v. 9.5.2012 – VIII ZR 238/11

Kündigung der Mietwohnung aus berechtigtem Interesse

Der BGH hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse zur Kündigung einer Mietwohnung vorliegt, wenn der Vermieter den Wohnraum zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, z.B. zur Nutzung der Räumlichkeiten als Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen benötigt. In dem von dem BGH entschiedenen Fall stand die von dem Beklagten angemietete Wohnung im Eigentum der Evangelischen Kirche, die das Mietverhältnis kündigte, um die Wohnung der Diakonie D. zum Betrieb einer Beratungsstelle zu vermieten.


Der BGH führt aus, dem berechtigten Interesse des Vermieters stehe nicht entgegen, dass er die geplante Beratungsstelle nicht selbst unterhalten, sondern von einem Dritten betreiben lassen wolle, da die Diakonie in die Evangelische Kirche eingegliedert sei. Der Vermieter könne bei der Beurteilung des berechtigten Interesses auch Umstände aus dem Interessenbereich dritter Personen berücksichtigen, wenn sich aus ihnen aufgrund eines familiären, wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs auch ein eigenes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergebe. Dies gelte nicht nur für private Vermieter, sondern auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Da die Diakonie D. kirchliche Aufgaben wahrnehme und dem Vermieter nahestehe, begründe das Interesse der Diakonie an der Erlangung geeigneter Räumlichkeiten ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses.

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