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BGH, Urt. v. 9.11.2011 – I ZR 123/10

Zusatz “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” verstößt nicht gegen das Transparenzgebot und ist nicht wettbewerbswidrig

Zwei Handelsunternehmen, die über das Internet Elektroartikel vertreiben, stritten über die Wettbewerbswidrigkeit einer nach dem Gesetz (§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) notwendigen Widerrufsbelehrung für Verbraucher. Der eigentlichen Widerrufsbelehrung war der Hinweis vorangestellt worden „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“. Das abmahnende Handelsunternehmen meinte, der Konkurrent habe durch diese Voranstellung unlauter im Sinne des UWG gehandelt und machte einen Unterlassungsanspruch geltend.


Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne des § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu solchen Marktverhaltensregeln gehört auch die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften.

Der BGH teilt jedoch nicht die Meinung, der erwähnte Zusatz – bei einer im Übrigen richtigen Widerrufsbelehrung – sei wettbewerbswidrig. Die gesetzliche Regelung über die Widerrufsbelehrung schließe „nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus“. Ergänzungen, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen, sind zulässig. Auch der Hinweis auf den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts verstößt nicht gegen das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot des Gesetzes. Wie ein Verbraucher eine Widerrufsbelehrung interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens.

Die Klage des Konkurrenten wurde abgewiesen.

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