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OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012 – 6 U 239/11

Ehepartner haftet nicht für Urheberrechtsverstoß

Den Inhaber eines Internetanschlusses treffen gegenüber seinem Ehepartner keine Kontrollpflichten, wenn er diesem den Computer zur freien Nutzung überlässt. In dem entschiedenen Fall hatte der Ehemann der Beklagten ein urheberrechtlich geschütztes Computerspiel der Klägerin ohne Genehmigung im Internet zum Download angeboten. Da Anschlussinhaberin die Beklagte war, nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte nicht für die Verstöße ihres Ehemannes hafte. Zwar begründe die Anschlussinhaberschaft der Beklagten die Vermutung, dass diese die Verstöße als Internetnutzerin begangen habe. Diese Vermutung habe die Beklagte aber durch ihren Vortrag widerlegt, dass nur ihr Ehemann zu den fraglichen Zeitpunkten zu Hause gewesen sei. Zur Widerlegung der Vermutungsgrundlage genügt es, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers, z.B. Ehegatten, selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können und dies schlüssig vorgetragen wird. Da die beweisbelastete Klägerin den Vortrag der Beklagten nicht entkräftet und Umstände vorgetragen hat, die für einen Verstoß der Beklagten sprechen, scheide eine Haftung der beklagten Ehefrau aus. Der Anschlussinhaber könne nicht ohne besonderen Anlass für alle Kommunikation, die über seinen Anschluss stattfindet, verantwortlich gemacht werden.