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OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.8.2011 – 6 U 78/10

Nachrichtentexte können Urheberrechtsschutz genießen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Berufungsverfahren bestätigt, dass auch Nachrichtentexte einen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Anders hatte dies das Landgericht Mannheim in seiner vorhergehenden Entscheidung gesehen; die Entscheidung des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht jedoch aufgehoben.


In dem entschiedenen Fall hatte die deutsche Tochtergesellschaft einer französischen Presseagentur wegen der Verletzung von Urheberrecht gegen den Betreiber eines Internetmagazins geklagt, weil dieser Nachrichtentexte der Agentur ohne Genehmigung - und ohne Vergütung - in seinem Internetmagazin veröffentlichte. Das Landgericht hatte den übernommenen Texten die urheberrechtliche Werkqualität abgesprochen, weil die Texte lediglich dem bei Nachrichtenagenturen üblichen "Tickerstil" entsprächen und keine besondere Individualität aufwiesen.

Dem widersprach jedoch das OLG Karlsruhe und führte aus, dass zwar Nachrichten wenig individuelle Ausprägungen aufwiesen, gleichwohl sei es jedoch anerkannt, dass Nachrichtentexte urheberrechtsfähig seien. Selbst bei einer sachlichen Textgestaltung seien vielfältige unterschiedliche Möglichkeiten der Darstellung möglich und auch ohne Meinungswiedergabe seien bei Berichterstattungen individuelle Prägungen vorhanden. Die Schwelle zur Schutzfähigkeit sei nicht zu hoch zu setzen und die Grenze erst dort zu ziehen, "wo es sich um kurze Artikel rein tatsächlichen Inhalts handelt, etwa um kurze Meldungen oder Informationen", bei denen die Darstellung "im Bereich des Routinemäßigen bleibt".

Diese Ausführungen des OLG liegen ganz im Rahmen der bisherigen Rechtsmeinungen; allerdings wird die Grenzziehung, wie sie das OLG beschreibt, in den jeweiligen Einzelfällen weiterhin durchaus schwierig sein.

Das OLG sprach der Nachrichtenagentur auch ein Recht zu, urheberrechtliche Ansprüche selbst geltend zu machen. Die Texte stammten von Autoren, die im Angestelltenverhältnis standen oder die der Agentur die uneingeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen hatten. Bei angestellten Nachrichtenredakteuren sei "mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Einräumung umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte … zugunsten des Arbeitgebers auszugehen". Mit dieser Einschätzung sollten Verlage jedoch vorsichtig umgehen, wenn sie eigene Rechte gegen einen Urheberrechts-Verletzer geltend machen wollen.

Solange es nämlich noch kein gesetzliches Leistungsschutzrecht gibt, stehen urheberrechtliche Ansprüche erst einmal allein den Autoren zu. Nur bei einer Tarifbindung an Tarifverträge, die eine Rechteübertragung auf den Arbeitgeber vorsehen (wie z.B. in bei dem Tarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften) liegen die urheberrechtlichen Rechte beim Arbeitgeber. Solche Rechte können aber auch durch arbeitsvertragliche Regelungen auf den Arbeitgeber übergeleitet werden.


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