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BGH, Urt. vom 19.10.2011 - I ZR 140/10

Google Vorschaubilder II

Der Plattformbetreiber Google muss nicht haften, wenn in der Suchmaschine innerhalb der Vorschaubilder urheberrechtlich geschützte Werke wiedergegeben werden. Stellt ein Dritter mit Zustimmung des Urhebers eine Abbildung des Werkes ohne entsprechende Schutzvorkehrungen in das Internet ein, liegt darin eine Einwilligung des Urhebers in die Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung des Werkes.