Oberländer Ufer 174
50968 Köln

Telefon: +49 221 412004
Telefax: +49 221 4200066
E-Mail: kanzlei@koehler-rae.de

» Routenplaner

BGH, Urt. v. 28.5.2013 - VI ZR 125/12

Bildberichterstattung über 11-jähriges Kind

Die Klägerin, eine Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover, nahm an einem Eiskunstlauf-Turnier in Toulon/Frankreich teil. Eine deutsche Illustrierte berichtete über dieses Turnier und verwendete dabei Bilder der Klägerin, die sie als Eiskunstläuferin zeigen. Der Unterlassungsantrag der Klägerin war vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht erfolgreich; vom BGH wurde die Klage jedoch abgewiesen. Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, es sei denn, es handele sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Der Wettbewerb, an dem die Klägerin teilgenommen hatte, wurde vom BGH als ein solches zeitgeschichtliches Ereignis angesehen. Hierüber dürfe - auch unter Verwendung von Fotos - berichtet werden. Die Zulässigkeit der Bildberichterstattung scheitere auch nicht daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen erst 11 Jahre alt war. Ein besonderes Schutzbedürfnis für Kinder fehlt, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, indem sie an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Die veröffentlichten Fotos wiesen nach Ansicht des BGH keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, weshalb eine einzelfallbezogene Abwägung der gegenseitigen Interessen (Persönlichkeitsrechte des Kindes - Meinungs- und Pressefreiheit der Illustrierten) für eine Zulässigkeit der Berichterstattung sprach.

BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12

„Filesharing“ – Eltern haften nicht für ihre Kinder

Der minderjährige Sohn der Beklagten hatte auf seinem Computer ein Filesharing-Programm installiert und bot über dieses Musikdateien zum Download an. Vier Tonträgerhersteller nahmen daraufhin seine Eltern als Inhaber des hierfür genutzten Internetanschlusses in Anspruch. Sie forderten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen. Der BGH hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Die Eltern hätten ihren Sohn ausreichend über das Verbot von illegalem Filesharing hingewiesen. Nach dem BGH scheidet eine Haftung der Eltern aus, soweit für diese kein Anlass gegeben ist anzunehmen, dass die Kinder sich einer Tauschbörsensoftware bedienen. Zu einer völligen und vor allem anlassunabhängigen Überwachung des Computers der minderjährigen Kinder seien Eltern nicht verpflichtet.

BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10

BGH verurteilt Axel-Springer-Verlag zur Zahlung einer fiktiven Lizenz

Der Axel-Springer-Verlag veröffentlichte in der von ihm verlegten "BILD am SONNTAG" einen redaktionell aufgemachten Artikel, der mit drei Fotos von Gunter Sachs bebildert war. Auf einem der Fotos ist Gunter Sachs bei der Lektüre einer Zeitung mit dem "BILD"-Symbol zu erkennen. Dieses Foto trägt die Bildinnenschrift: "Gunter Sachs auf der Jacht Lady Dracula. Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch." Der BGH hat den Verlag wegen werblicher Vereinnahmung des Klägers zu einer Lizenzzahlung von 50.000 € verurteilt. Die ohne Kenntnis des Klägers erfolgte Veröffentlichung des Fotos nebst Bildunterschrift stellt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar, da der Kläger für Werbezwecke vereinnahmt worden ist. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, zumal der Verlag mit der Veröffentlichung in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen hat.        

OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012 – 6 U 239/11

Ehepartner haftet nicht für Urheberrechtsverstoß

Den Inhaber eines Internetanschlusses treffen gegenüber seinem Ehepartner keine Kontrollpflichten, wenn er diesem den Computer zur freien Nutzung überlässt. In dem entschiedenen Fall hatte der Ehemann der Beklagten ein urheberrechtlich geschütztes Computerspiel der Klägerin ohne Genehmigung im Internet zum Download angeboten. Da Anschlussinhaberin die Beklagte war, nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte nicht für die Verstöße ihres Ehemannes hafte. Zwar begründe die Anschlussinhaberschaft der Beklagten die Vermutung, dass diese die Verstöße als Internetnutzerin begangen habe. Diese Vermutung habe die Beklagte aber durch ihren Vortrag widerlegt, dass nur ihr Ehemann zu den fraglichen Zeitpunkten zu Hause gewesen sei. Zur Widerlegung der Vermutungsgrundlage genügt es, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers, z.B. Ehegatten, selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können und dies schlüssig vorgetragen wird. Da die beweisbelastete Klägerin den Vortrag der Beklagten nicht entkräftet und Umstände vorgetragen hat, die für einen Verstoß der Beklagten sprechen, scheide eine Haftung der beklagten Ehefrau aus. Der Anschlussinhaber könne nicht ohne besonderen Anlass für alle Kommunikation, die über seinen Anschluss stattfindet, verantwortlich gemacht werden.

EuGH, Urt. vom 1.12.2011 - C-145/10

Schutz von Portraitfotos kann eingeschränkt sein

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass Portraitaufnahmen einer Person denselben urheberrechtlichen Schutz genießen wie Fotografien. Die Vorinstanzen hatten darauf verwiesen, dass der Fotograf bei Portraitaufnahmen nur einen geringen Gestaltungsspielraum habe und den Aufnahmen daher die geistige Schöpfungshöhe fehle. Der EuGH geht demgegenüber davon aus, dass der Urheber auch bei Portraitbildern seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen könne, indem er in mehrfacher Weise frei kreative Entscheidung trifft.