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BAG, Beschl. v. 18.10.2011 - 1 ABR 25/10

Ein tarifgebundener Arbeitgeber muss eine tarifliche Vergütungsordnung auch bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern anwenden.

Der Betriebsrat eines Betriebes verlangte von dem Arbeitgeber gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dass dieser eine Entscheidung über die Eingruppierung neu eingestellter Arbeitnehmer trifft und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Eingruppierung beachtet. Der tarifgebundene Arbeitgeber hatte mit den seit 2008 neu eingestellten Arbeitnehmern individuell ausgehandelte Arbeitsentgelte vereinbart, sie nicht in die tariflich vorgesehenen Gehaltstarifgruppen eingruppiert und den Betriebsrat hierzu auch nicht angehört.

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Betriebsrat Recht gegeben. Ein tarifgebundener Arbeitgeber ist verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer selbst tarifgebunden ist, die durch den Tarifvertrag vorgegebene Vergütungsordnung zu beachten und die Arbeitnehmer einzugruppieren. Da die Eingruppierung ein zwingendes Mitbestimmungsrecht auslöst, ist der Betriebsrat hierzu nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

Allerdings, darauf hat das BAG ausdrücklich hingewiesen, begründet die Bindung des Arbeitgebers an die tarifliche Entgeltstruktur keinen Anspruch der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer auf das Tarifgehalt. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, den Arbeitnehmer nach den für den Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten. Enthält der Tarifvertrag bei den Entgeltgruppen abstrakte Kriterien für die Eingruppierung, Wertunterschiede nach Prozentsätzen oder andere Bezugsgrößen, muss der Arbeitgeber dies bei der Vergütungshöhe berücksichtigen.

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